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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

zur Verwendung gegenüber Unternehmen

MAICO ELEKTROAPPARATE-FABRIK GmbH – Villingen-Schwenningen

(Stand Juni 2018)

Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt sind; sie gehören ohne ausdrückliche, schriftliche Anerkennung auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn sie in der Bestellungsannahme genannt sind. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten; die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt - auch ohne schriftliche Bestätigung - als Aner¬kennung unserer nachstehenden Bedingungen. Mündliche Bestellungen von Waren mit einem Wert von über € 300,-- sowie mündliche Abreden bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Mündliche Bestellungen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestellung. In Bestellungen enthaltene Schreibfehler, Rechenfehler oder offenkundige Unrichtigkeiten darf der Besteller – auch noch nach Geschäftsabschluss – berichtigen, ohne dass dem Besteller dadurch irgendwelche Nachteile entstehen. Für den Bezug von Maschinen, Apparaten usw. gelten Zusatz¬bedingungen.

Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten und nur gegenüber Kaufleuten.

I. Angebote

Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen.

II. Bestellungen, Vertragsabschluß

  1. Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
  2. Der Lieferant hat uns unsere Bestellung – unter Angabe unserer Bestellungszeichen – innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Eine nach dieser Frist eingehende Bestätigung gilt als neues verbindliches Angebot. Aus der Bestätigung müssen Preis, Rabatt, Skonto und frühester verbindlicher Lieferzeitpunkt ersichtlich sein.

III. Preise

  1. Die Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt aus-drücklich von uns bestätigt ist. Zu höheren als den von uns angegebenen Preisen darf eine Bestellung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung ausgeführt werden.
  2. Die Preise verstehen sich frei unserem Betrieb in Villingen-Schwenningen einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Wird hiervon Abweichendes vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
    Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.

IV. Rechnung und Zahlung

  1. Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt nach Lieferung für jede Bestellung gesondert mit Ausweis der Umsatzsteuer unter Angabe unserer Bestellnummer und des Bestelldatums in einfacher Ausfertigung einzureichen. Für jede Teillieferung ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Die im Bestellschein angegebenen Bestelldaten sind vollständig auf der Rechnung zu wiederholen. Die Rechnung ist gemäß § 14 UStG auszustellen.
  2. Zahlung einschließlich der Umsatzsteuer erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen bei 3% Skonto, innerhalb 30 Tagen bei 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto nach vollständiger Lieferung (Wareneingang) und Rechnungseingang. Als Datum des Rechnungs-eingangs gilt das Datum des Eingangsstempels unserer Poststelle. Die Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Mit etwa vereinbarten An- und Zwischenzahlungen ist Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Leistung nicht verbunden.
  3. Zahlungsregelung durch Nachnahmen und Vorauskasse lehnen wir ab.
  4. Unsere Zahlungen erfolgen jeweils unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu verweigern.
  5. Kosten einer Versicherung der Ware werden von uns nur dann übernommen, falls wir die Versicherung schriftlich verlangt haben.

V. Abtretung, Verrechnung

  1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt unsere Zustimmung als erteilt.
    Tritt der Lieferant seine Geldforderung gegen uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferant oder den Dritten leisten.
  2. Der Lieferant ist nur berechtigt, mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche geltend zu machen.

VI. Liefergegenstand

  1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein unsere Bestellung maßgebend. Wir sind berechtigt, Änderungen in der Art der Ausführung jederzeit ebenso zu verlangen, wie Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern.
  2. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten ver-bindlich. Jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns ge-nehmigt werden.
  3. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung geltenden Sicherheitsbe¬stimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften genügen sowie den arbeitswissen¬schaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

VII. Beistellung, Fertigungsmittel

  1. Die von uns beigestellten Gegenstände sind in unserem Auftrage bestimmungsgemäß zu be- und verarbeiten und bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an den neu hergestellten Sachen in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Beistellung zu der Summe aller bei der Herstellung verwendeten Sachen einschließlich der Aufwendungen des Lieferanten für deren Verarbeitung steht. Insofern verwahrt der Lieferant unentgeltlich die Sachen auch für uns. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.
    Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung beigestellter Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.
  2. Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Bei zufälligem Untergang oder zufälliger Beschädigung beigestellter Sachen hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Be- oder Verarbeitung dieser Sachen.
  3. Fertigungsmittel, wie Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren, Formen, Vorrichtungen, Zeich¬nungen, Datenblätter und dgl., die dem Lieferanten von uns -auch in elektronischer Form- gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferant oder für ihn von Dritten gefertigt sind, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder anderweitig weiter¬gegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet oder kopiert werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen ausschließlich nur an uns geliefert werden, es sei denn, wir erklären uns schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden. Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel in ordnungs¬gemäßen Zustand unverzüglich an uns herauszugeben.
  4. Von uns beigestellte oder bestellte Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Schablonen, Filme, Zeichnungen, Gravuren, Modelle, Muster, Datenblätter -alles auch in elektronischer Form- usw. bleiben unser Eigentum oder gehen mit der Anschaffung oder der Herstellung in unser Eigentum über; die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände für uns verwahrt. Die Gegenstände sind als unser Eigentum kenntlich zu machen, umfassend zu pflegen und zu reparieren sowie ausreichend zu versichern. § 690 BGB findet hierbei keine Anwendung.
    Mit dem Eigentum steht uns auch das Recht zu, die Gegenstände Dritten zur Fertigung zu überlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten ergeben. Sollten wir den Lieferant zur Herausgabe der Gegenstände auffordern, so hat er un-serem Verlangen ohne Zurückbehaltungsrecht unverzüglich nachzukommen. Ungeachtet dessen sind wir bereit, die Gegenstände solange im Besitz des Lieferanten zu belassen, wie die Lieferungen auftragsgemäß, insbesondere termingerecht und zu wettbewerbsfähigen Preisen, durch ihn erfolgen.
  5. Verstößt der Lieferant gegen die Vorschriften aus Abs. 3 und 4, sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz anstatt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

VIII. Rücktritt

  1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurück¬zutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder die Lieferfähigkeit des Lieferanten sich derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages nach unserer Auffassung gefährdet ist, der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
  2. Wenn uns infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben -insbesondere durch höhere Gewalt-, die Erfüllung unserer Vertragsverpflichtungen unmöglich oder wesent¬lich erschwert wird, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Aus¬führung zu einem späteren Termin verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

IX. Liefertermin

  1. Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Lieferfristen beginnen am Bestelltag.
  2. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Ver-sandpapiere an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind oder die Leistung dort erbracht ist.
  3. Wird eine Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten.
  4. Die Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist löst die gesetzlichen Verzugsfolgen aus, es sei denn, dass die Überschreitung nachweislich auf höherer Gewaltm Bereich des Lieferanten oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht. Der Lieferant ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen. Die Annahme verspäteter Lie-ferungen enthält keinen Verzicht auf Schadensersatz gegen den Lieferanten.
    Kommt der Lieferant in Verzug, sind wir ohne Nachfristsetzung und nach unserer Wahl berechtigt – unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche – eine Vertragsstrafe von 0,5% des Bestellwerts pro angefangene Woche, höchstens 5% des Bestellwertes und/oder Lieferung zu verlangen.
    Außerdem sind wir bei Überschreitung des Liefertermins oder der -frist dazu berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Rücktritt sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten.

X. Verpackung, Versand, Annahme

  1. Soweit eine Verpackung des Liefergegenstandes notwendig oder üblich ist, hat der Lieferant auf seine Kosten für ausreichende Verpackung zu sorgen. Unsere Verpackungsvorschriften aus der Zeichnung und/oder dem Bestelltext sind zu beachten.
  2. Verpackungsmaterial wird von uns neben dem vereinbarten Preis für die Lieferung nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart war. Wir behalten uns das Recht vor, für den Versand benutztes wertvolles Verpackungsmaterial an die Anschrift des Lieferanten zurück-zusenden, unter Rückbelastung der vollen Mietkosten oder des Verpackungswertes.
  3. Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen. Lieferungen, für die wir Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind auf die für uns billigste Versandart und zu den günstigsten Frachtarten zu befördern.
  4. Bei Lieferungen mit Montage oder Installation geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes bei der vorgeschriebenen Empfangsstelle auf uns über. Bis dahin erfolgen Lieferung und Versand auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, wir befinden uns in Annahmeverzug.
  5. Kosten für eine Transport- oder Bruchversicherung werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernommen.
  6. Versandanzeigen sind sofort bei Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. In den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern anzugeben.
  7. Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestell- und Artikelnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Annahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern. Dasselbe gilt, wenn die Verpackung bei Anlieferung des Liefergegenstands äußerlich nicht nur unwesentlich beschädigt ist.
    Die Versandpapiere und Versandanzeigen sind mit den von uns vorgegebenen Bestellzeichen zu versehen. Der Lieferant überlässt uns unverzüglich nach Versand Versandanzeigen, die die genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht, die Art und die Verpackung der Ware zu enthalten haben. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden bzw. obige Angaben in den Versandpapieren und Versandanzeigen fehlen, so lagert bis zur Ankunft der Versandpapiere bzw. der vollständigen Angabe die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferers.
  8. Die Entgegennahme des Liefergegenstandes können wir ferner verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb unseres Willens liegende Umstände einschließlich Arbeitskämpfe uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferant den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
  9. In den Fällen der Abs. 7 und 8 geraten wir nicht in Annahmeverzug.
  10. Werden von uns nicht abgenommene Lieferungen oder fehlerhafte Ware zurückgeschickt, so erfolgt der Rücktransport auf Gefahr des Lieferanten. Der Gegenwert der Rücksendung wird dem Lieferanten belastet.
  11. Die Waren-Annahme erfolgt bei uns von Montag bis Freitag von 7.15 Uhr bis 11.45 Uhr und von 12.15 Uhr bis 15.30 Uhr (freitags nur bis 15.00 Uhr).

XI. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. In dringenden Fällen sind wir ohne weiteres berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Wenn der Lieferant mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug gerät, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Die Ersatzlieferung hat fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen. Rücksendungen un¬brauchbarer Ware erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei. Alle durch die Män¬gelbeseitigung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 2 Jahre. Sie verlängert sich um die Zeit, während der die Ware wegen Vorliegens von Mängeln nicht genutzt werden kann. Bei Ersatzlieferung beginnt eine neue 2-Jahres-Frist.
  4. Mängel, die sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Ware herausstellen, können von uns noch unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Zahlungen bedeuten keine vorbehaltslose Entgegennahme der Ware.
  5. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle über¬steigende Gesamtkontrolle nötig, trägt der Lieferant hierfür die Kosten. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen.

XII. Fertigungsprüfungen, Technische Abnahme

  1. Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Lieferanten und seiner Vorlieferanten zu prüfen.
  2. Haben wir uns eine technische Abnahme des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten vorbehalten, so ist uns oder dem beauftragten Dritten die Abnahmebereitschaft schriftlich 14 Tage vor Versandbereitschaft mitzu-teilen. Die sachlichen Abnahmekosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
  3. Die Fertigungsprüfungen und/oder die technische Abnahme entbinden den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungs- und/oder Gewährleistungsverpflichtungen.

XIII. Produkthaftung

  1. Wird durch den Fehler eines Produkts des Lieferanten ein Schaden verursacht, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
  2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rück¬rufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gele¬genheit zur Stellungnahme geben.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, auf unsere Anforderung unverzüglich eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme in von uns zu bestimmender Höhe, mindestens aber mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personen- / Sachschaden pauschal abzuschließen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

XIV. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und die Benutzung der bestellten Waren, Patente und/oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt uns von jeder Inanspruchnahme durch Schutzrechtsinhaber auf erstes Anfordern in vollem Umfang frei und ist verpflichtet, uns bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter jede Unterstützung zu gewähren und die Kosten hierfür zu übernehmen. Dies gilt auch für Lieferungen von dritter Seite an den Lieferanten, die er an uns weitergibt.

XV. Umweltschutz

  1. Umweltschutz ist fester Bestandteil unserer allgemeinen Anforderungen.
  2. Zu unseren grundlegenden Verhaltensregeln gehört es, umweltverträglich zu produzieren und Energieverbräuche zu senken.
  3. Unsere Lieferanten und Dienstleister sind dazu aufgefordert, uns im Rahmen ihrer Tätigkeiten bei der Erreichung dieser Ziele zu unterstützen. Bei der Beschaffung von Waren und Leistungen stellt daher neben Preis und Wirtschaftlichkeit auch die Umweltverträglichkeit sowie die Energieeffizienz von Produkten ein wesentliches Kaufkriterium dar. Wir behalten uns vor, dies bei unseren Auftragnehmern nach Abstimmung im Zuge von Qualitätsaudits zu überprüfen.
  4. Die Einhaltung unserer oben genannten Umweltschutzregeln ist Geschäftsgrundlage für sämtliche Vertragsbeziehungen von uns mit allen Lieferanten. Die Nichteinhaltung kann eine Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Folge haben.
  5. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern oder gar zu vermeiden. Insbesondere die Energieeffizienz der ange-botenen Produkte ist neben wirtschaftlichen Aspekten entscheidend bei unserer Auftragsvergabe. Um Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekte angemessen zu beachten, ist dabei insbesondere allen nationalen und den Anforderungen der einschlägigen EU-Richtlinien Rechnung zu tragen.
  6. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitäts- und Umweltkontrolle seiner Produkte durchzuführen.
  7. Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinweist. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen allerdings in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  8. Der Lieferant sagt die Erfüllung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften zu.

XVI. Werkzeug

Sofern die Bestellung eine Übernahme von Werkzeug- und Modellkosten oder anteilige Werkzeugkosten beinhaltet ohne Rücksicht darauf, ob solche besonders genannt oder im Kaufpreis der Ware inbegriffen sind, gilt als vereinbart, dass die Werkzeuge bzw. Modelle unser Eigentum sind. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Werkzeuge nicht für Aufträge Dritter zu verwenden. Insbesondere gilt zwischen uns und dem Lieferanten als festgelegt, dass der Lieferant die Werkzeuge bzw. die Modelle für uns in kostenlose sachgemäße Verwahrung und Pflege einschließlich ausreichender Versicherung gegen Feuer, Wasser und Diebstahl nimmt und hierdurch die Übergabe ersetzt wird. Sollten wir nach unserem Ermessen veranlasst sein, den Lieferanten zur Herausgabe der Werkzeuge bzw. Modelle aufzufordern, so erkennt dieser dieses Verlangen ohne Widerspruch an.

XVII. Allgemeine Vorschriften

  1. Für alle Rechtsbeziehungen aus oder im Zusammenhang mit unseren Aufträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort ist 78056 Villingen-Schwenningen, Deutschland. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand ebenfalls 78056 Villingen-Schwenningen, Deutschland. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Der Lieferant darf sich auf uns nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berufen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefervertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen.

 

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