Dichte Gebäudehüllen von Neubauten und Modernisierungsobjekten erfordern zusätzliche Lüftungsmaßnahmen

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Dichte Gebäudehüllen von Neubauten und Modernisierungsobjekten erfordern zusätzliche Lüftungsmaßnahmen

Bei sanierten Altbauten bzw. Neubauten, die den Bestimmungen des aktuellen GEG‘s entsprechen, findet nur ein minimaler Luftwechsel durch die Gebäudehülle hindurch statt. Denn das GEG §13 schreibt vor: „Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist.“ Praktische Konsequenz: Ein kompletter Luftaustausch allein durch Undichtigkeiten der Gebäudehülle dauert mindestens zehn Stunden. Um auch unter diesen Umständen die verbindliche Vorgabe der DIN 4108-2 allein durch Fensterlüftung zu erreichen, müsste diese wesentlich häufiger und länger als zuvor erfolgen.

Es ist anzunehmen, dass sich viele Bewohner aus Bequemlichkeitsgründen nicht an solche Vorgaben halten und dies im Falle längerer Abwesenheit - z. B. im Urlaub - auch gar nicht machbar ist. Unzureichende Belüftung hat aber oft Schimmelbefall zur Folge, der wiederum zu erheblichen Bauschäden führen und gesundheitsschädlich - insbesondere allergieauslösend - sein kann.

Deshalb erkennt die obergerichtliche Rechtsprechung die mangelhafte Belüftung bereits seit Jahren als Baumangel an, für den Architekten und bauausführende Unternehmen haften. Ein Neubau oder eine Modernisierung sind deshalb so zu planen, dass bei normalem Lüftungsverhalten der Bewohner keine Schäden am Bauwerk auftreten. So fordert es auch das GEG §13: „Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.“. Dies ist insbesondere bei vermieteten Objekten von Bedeutung, da Mieter nach Ansicht vieler Gerichte nicht zu einem “über das normale Maß hinausgehende Lüftungsverhalten” verpflichtet werden können. Im Gegenteil: Wenn die erforderliche Raumluftqualität nicht ohne besondere Maßnahmen durch den Mieter gewährleistet ist - ein übliches Wohnverhalten vorausgesetzt - kann dieser die Miete mindern, bei erheblichem Befall auch kündigen sowie Schadensersatz verlangen.

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